Freitag, 21. März 2014

Hinweispflicht des Steuerberaters bei Prüfung der Insolvenzreife

BGH, Beschluß vom 6. Februar 2014, Az. IX ZR 53/13

Tritt der Steuerberater bei einem rein steuerrechtlichen Mandat in konkrete Erörterungen über eine etwaige Insolvenzreife der von ihm beratenen Gesellschaft ein, ohne die Frage nach dem Insolvenzgrund zu beantworten, hat er das Vertretungsorgan darauf hinzuweisen, daß eine verbindliche Klärung nur erreicht werden kann, indem ihm oder einem fachlich geeigneten Dritten ein entsprechender Prüfauftrag erteilt wird.

Relevante Vorschriften: § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO

Donnerstag, 20. März 2014

BGH: Selbständige Anfechtung einer Grundpfandrechtsablösung


Urteil 13.02.2014, IX ZR 133/13

§ 140 Abs. 1 InsO, § 143 Abs. 1, Abs. 2, § 134 Abs. 1 InsO, § 134 Abs. 1 InsO, § 362 Abs. 1 BGB, § 134 InsO, § 812 Abs. 1 BGB, InsO, § 134, § 143 Abs. 1 InsO

Hat sich der spätere Insolvenzschuldner zur unentgeltlichen lastenfreien Übertragung eines Grundstücks verpflichtet, ist die innerhalb von vier Jahren vor dem Insolvenzantrag erfolgte Ablösung eines bei der Übertragung bestehen gebliebenen Grundpfandrechts selbständig als unentgeltliche Leistung anfechtbar.

Dienstag, 18. März 2014

Urteil BGH zur Anfechtung der Rückführung eines besicherten Kontokorrentkredits


Urteil 20.02.2014, IX ZR 164/13

§ 135 Abs. 2 InsO, § 135 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 2 InsO, § 143 Abs. 3 Satz 1, § 143 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO, § 22 Abs. 1 Satz 1

Führt die Gesellschaft einen von ihrem Gesellschafter besicherten Kontokorrentkredit zurück, indem der vorläufige Insolvenzverwalter Einziehungsaufträge und Abbuchungsermächtigungen widerruft, kann die dadurch bedingte Befreiung von der Sicherung gegenüber dem Gesellschafter angefochten werden.

Die Begleichung einer nach Verfahrenseröffnung als Insolvenzforderung zu qualifizierenden Verbindlichkeit durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, unterliegt grundsätzlich der Insolvenzanfechtung.

Es spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass in dem eröffneten Verfahren die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Gläubigeransprüche zu befriedigen.

Wer für ein der Gesellschaft gewährtes Darlehen eine Sicherung übernimmt und später Gesellschafter wird, unterliegt der Insolvenzanfechtung nach § 135 Abs. 2 InsO.

Dienstag, 4. März 2014

Was Ihr schon immer über den Insolvenzplan wissen wolltet...

... aber Euch nie zu fragen gewagt habt.
Die nächste Veranstaltung der Arbeitsgruppe Junge Insolvenzrechtler beschäftigt sich am 9. Mai 2014 in Leipzig mit diesem Thema. Am Vormittag wird der Insolvenzplan bei Unternehmen erörtert, am Nachmittag der natürlicher Personen und Sonderfragen. Zum genaueren Seminarinhalt, Referenten, Zeit und Ort könnte Ihr Euch auf der Seite der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung informieren. http://www.arge-insolvenzrecht.de/Programm_09_05_14_leipzig.pdf
Viel Erfolg und Spaß wünscht
Ilka