Nimmt der Schuldner in der Wohlverhaltensperiode den Antrag auf Restschuldbefreiung zurück, nachdem er neue Schulden (in diesem Fall: in Höhe von etwa 1.000.000 €) begründet hat, ist ein am folgenden Tag zur Durchführung eines neuen Insolvenzverfahrens gestellter Antrag auf Kostenstundung und Restschuldbefreiung unzulässig.
Paragraphen:
§ 4d Abs. 1, §§ 6, 289 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 290 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 InsO, § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO, § 296, § 297 InsO, § 287a InsO, § 287a InsO
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